15.02.19: Deutscher Bundestag beschließt Änderung des Transplantationsgesetzes

15.02.19: Deutscher Bundestag beschließt Änderung des Transplantationsgesetzes

Screenshot Videoaufzeichnung Bundestagsdebatte am 14.02.19 zur Änderung des TransplantationsgesetzesAm 14. Februar 2019 hat der Deutsche Bundestag eine neuerliche Änderung des Transplantationsgesetzes beschlossen.

Die Abgeordneten debattierten zuvor in Zweiter und Dritter Lesung den „Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“.

Nach knapp 45 minütiger Debatte mit 12 Rednerinnen und Rednern wurde der Entwurf der Bundesregierung in geänderter Ausschussfassung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Die Erste Beratung im Plenum des Bundestages fand bereits am 17.01.19 statt, gefolgt von einer Sachverständigenanhörung am 30.01.19.

Ziel und Inhalte des Gesetzes

Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Strukturen in Bezug auf die Organspende in den Entnahmekrankenhäusern zu verbessern und diese angemessen zu vergüten sowie die Verantwortlichkeiten der am Prozess der Organspende Beteiligten zu stärken, um die Organspendezahlen dauerhaft zu erhöhen.

So soll eine bundeseinheitliche Freistellungsregelung ins Gesetz aufgenommen werden, damit die Transplantationsbeauftragten von ihren sonstigen Aufgaben im Entnahmekrankenhaus freigestellt werden können. Die anteilige Freistellung der Transplantationsbeauftragten „abhängig von der Anzahl der in einem Entnahmekrankenhaus vorhandenen Intensivbehandlungsbetten“ soll den betroffenen Krankenhäusern zukünftig vollständig finanziell erstattet werden.

Weitreichende Befugnisse für Transplantationsbeauftragte zur Identifizierung des „Spenderpotentials“

Zudem bekommen die Transplantationsbeauftragten weitreichende Befugnisse zur Identifizierung des „Spenderpotentials“. Konkret, indem diese „Zugang zu den Intensivstationen erhalten, alle erforderlichen Informationen zur Auswertung des Spenderpotentials erhalten und hinzuzuziehen sind, wenn Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen.“

Insbesondere diese Punkte dürften wenig dazu beitragen, dass Vertrauen in der Bevölkerung in die Transplantationsmedizin zu stärken, wie diverse bioethik-kritische Verbände kritisierten.

So befürchtet beispielsweise die Arbeitsgruppe Bioethik des Konvents Evangelischer Theologinnen e.V. in einer Stellungnahme vom 07.02.19 dass mit den Machtbefugnissen, die den Transplantationsbeauftragten und über sie der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) zugesprochen werden sollen, in die Kompetenz der behandelnden Ärzte und Ärztinnen eingegriffen würde. Sie würden „zu Erfüllungsgehilf/innen der DSO degradiert, das Arztgeheimnis würde gebrochen, das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt/innen und Patient/innen würde zerstört.“

Bei den Abgeordneten war diese Kritik jedoch leider kaum ein Thema. Selbst von den Grünen kam Lob für den Gesetzentwurf als Ganzes. In der Debatte und den Abstimmungen selbst waren erstaunlicherweise nur ca. 80 Abgeordnete von über 700 anwesend.

Das Gesetz soll nun voraussichtlich Anfang April diesen Jahres Inkraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Weitere Anträge zur Debatte

In der Organspende-Debatte standen neben dem Gesetzentwurf noch ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen, vier Anträge von Seiten der AfD, und ein Antrag der FDP-Fraktion zur Abstimmung.

Die Grünen wollten per Entschließungsantrag (Drucksache 19/7769) die private Krankenversicherungswirtschaft verbindlich an der Finanzierung der Leistungen der Entnahmekrankenhäuser im Rahmen der Organentnahme und deren Vorbereitung einschließlich der Finanzierung des neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes beteiligen. Außerdem solle die Transparenz des Organspendesystems durch stärkere staatliche Anbindung der Kontrollgremien nach § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 5 TPG erhöht werden.

Der Grünen-Antrag fand bei Zustimmung der Linksfraktion gegen die Stimmen der übrigen Fraktionen jedoch keine Mehrheit.

AfD: Preisnachlässe für Organspendebereitschaft

Die AfD-Fraktion wollte mit einem Antrag mit dem Titel „Zahl der freiwilligen Organspender in Deutschland erhöhen – Spendenbereitschaft als Ehrenamt anerkennen“ (Drucksache 19/7034) die Organspendenbereitschaft in der Bevölkerung stärker gewürdigt wissen. Dazu schlugen die Abgeordneten vor, die nachgewiesene Bereitschaft zur Organspende als Ehrenamt anzuerkennen und das Engagement als Zeichen der Anerkennung zu fördern.

„Denkbar wären öffentliche Ehrungen, Urkunden oder Ehrennadeln oder die Ausweitung der Berechtigung auf bereits jetzt schon in den verschiedenen Bundesländern ausgegebene Ehrenamtskarten, deren Inhaber zum Beispiel Preisnachlässe beim Kauf von Waren, Dienstleistungen oder Eintrittskarten erhalten“, heißt es in dem Papier der AfD-Abgeordneten.

Manche Abgeordneten bezweifelten ob das wirklich ernst gemeint war. Wenig verwunderlich wurde der Antrag mit der breiten Mehrheit von CDU/CSU, SPD, FDP, Linken und Grünen abgelehnt. Sie folgten damit der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 19/7766).

FDP will Regeln für Organlebendspenden liberalisieren

Die FDP-Fraktion wollte im Zuge der Gesetzesänderung auch gleich die Regeln für Organlebendspenden liberalisieren. In ihrem Antrag mit dem Titel „Chancen von altruistischen Organlebendspenden nutzen – Spenden erleichtern“ (Drucksache 19/5673), plädierten die Freien Demokraten für eine liberalere Organspendenpraxis, hin zur Ausweitung der Lebendspenden. Damit solle die Zahl der verfügbaren Organe erhöht werden. Zur Begründung heißt es, bei einer Nieren- und Lebertransplantation könnten die Spender auch mit nur einer Niere oder einem Teil der Leber mit lediglich geringen Einschränkungen weiterleben.

Konkret sollte nach dem Willen der Liberalen das derzeit geltende Subsidiaritätsprinzip wegfallen. Mit ihm wird vorgeschrieben, dass eine mögliche postmortale Spende stets der Lebendspende vorzuziehen ist. Dies, auch wenn von einer nahe stehenden Person ein Organ angeboten wird und obwohl bei der Lebendspende die Überlebensraten des Empfängers höher seien als bei der Transplantation des Organs eines Hirntoten.

Des Weiteren will die FDP, „dass eine Organlebendspende rechtlich auch möglich ist, ohne dass zwischen Spender und Organempfänger ein besonderes Näheverhältnis besteht, wenn eine Überkreuzspende zwischen zwei Paaren erfolgt und sich die betroffenen Personen in ihrer jeweiligen Paarbeziehung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG besonders nahestehen.“ Damit solle zwei Paaren wechselseitige Organtransplantationen ermöglicht werden, falls aus medizinischen Gründen eine Spende an den eigenen Partner ausgeschlossen ist.

Spende in einen Organpool

Außerdem wollen die Liberalen in ihrem Antrag auch die rein altruistische Organspende ermöglichen, das heißt Organspenden unter Nichtverwandten ohne Gegenwert, um z.B. Überlebenshilfe in einem konkreten öffentlichen Fall zu leisten, sowie „eine anonyme (nichtgerichtete) Lebendspende in einen Organpool“.

Schließlich sollten ehemalige Lebendspender bei der Organzuteilung bevorzugt werden, wenn sie selbst aufgrund einer Krankheit eine Transplantation benötigen. Die erfolgte Lebendspende solle allerdings „nur ein Kriterium zur Platzierung auf der Warteliste neben anderen, insbesondere medizinischen, Kriterien“ sein.

Der FDP-Antrag wurde gegen die Stimmen der FDP bei Enthaltung der Linken von der übrigen Mehrheit des Parlaments abgelehnt. Auch hier folgten die Abgeordneten damit der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 19/7766).

Bundesgesundheitsminister Spahn will Debatte um Lebendspenden später führen

Bundesgesundheitsminister Jens SpahnnBundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zeigte sich in seiner Rede jedoch aufgeschlossen für eine Debatte um die Lebendspende. „Was die Lebendspende angeht, wäre es dem Thema nicht angemessen, das jetzt durch Änderungsantrag und Ergänzungen zu diesem Gesetzentwurf noch irgendwie zu regeln“, erklärte Spahn.

Eine Lebendspende sei „in vielerlei Hinsicht ein sehr sensibler Bereich“, gehe es doch um einen Eingriff am gesunden Menschen, „der auch nicht ohne Risiko ist. Deswegen – dabei bleibe ich – bedarf es einer seriösen Debatte“, so Spahn.

„Die Debatte braucht es aus meiner Sicht tatsächlich, und ich bin auch gern bereit, sie mit zu führen. Aber wir sollten die Dinge nicht parallel behandeln“ so der Gesundheitsminister. Er sei gerne dazu bereit, die nötigen Foren mit zu organisieren, aber sie sollten die Debatten gründlich führen und sie nicht mit den anderen Debatten vermengen.

Drei weitere AfD-Anträge zur Beratung überwiesen

Drei weitere kurzfristig am 13.02.19 eingebrachte Anträge der AfD-Fraktion wurden zur federführenden Beratung in den Gesundheitsausschuss überwiesen.

Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern – Cross-Over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben

Im ersten AfD-Antrag ging es um „Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern – Cross-Over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben“ (Drucksache 19/7719).

Demnach solle der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern, erstens einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die Überkreuz-Lebendspende von Nieren in Deutschland durchgeführt werden darf, sowie zweitens einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die organisatorischen Voraussetzungen zur Identifizierung der passenden Spender-Empfänger-Paare geschaffen werden können. Schließlich solle sichergestellt werden, dass diese Eingriffe von der gesetzlichen Krankenversicherung GKV bezahlt werden.

Qualifikation der Transplantationsbeauftragten verpflichtend und bundeseinheitlich nach dem Curriculum der Bundesärztekammer regeln

In einem weiteren Antrag mit dem Titel „Qualifikation der Transplantationsbeauftragten verpflichtend und bundeseinheitlich nach dem Curriculum der Bundesärztekammer regeln“ (Drucksache 19/7722) soll der Bundestag daie Bundesregierung auffordern, das Transplantationsgesetz in § 9b Abs. 1 dahingehend zu ändern, „dass als Transplantationsbeauftragter nur fachlich geeignet ist, wer Arzt ist und die Anforderungen des Curriculums der Bundesärztekammer „Transplantationsbeauftragter Arzt“ mit abschließender Prüfung erfüllt.“

Des Weiteren soll das Transplantationsgesetz in § 9b Abs. 1 dahingehend geändert werden, dass die Qualifikation des Transplantationsbeauftragten nach Ziff. 1 nach erfolgreicher Prüfung durch eine Vereidigung vor der Bundesärztekammer abgeschlossen wird, die der über die ärztliche Verpflichtung hinausgehenden besonderen Verantwortung des Transplantationsbeauftragten Rechnung trägt. Nur so könne das Vertrauen der Bevölkerung in den gesamten Ablauf des Organspendenverfahrens wieder erhöht und das eigentliche Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung, die Spendenzahl zu erhöhen, auch nachhaltig erreicht werden.

Verantwortungsbereich der Transplantationsbeauftragten gesetzlich bundeseinheitlich festlegen

In dem dritten Antrag soll nach dem Willen der AfD der Bundestag die Bundesregierung auffordern, den Verantwortungsbereich der Transplantationsbeauftragten gesetzlich bundeseinheitlich festzulegen (Drucksache 19/7721).

Konkret soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, „dezidierte und gesetzliche bundeseinheitliche Verfahrensregelungen für die Organentnahme im Krankenhaus vorzulegen, insbesondere zu welchem Zeitpunkt und auf wessen Anweisung hin mit sogenannten organprotektiven Maßnahmen bei einem möglichen Spender nach den §§ 3 und 4 TPG begonnen werden darf, 2. dezidierte und gesetzliche bundeseinheitliche Verfahrensregelungen für eine würdevolle Betreuung der Angehörigen in medizinischer, psychologischer, rechtlicher und ethischer Hinsicht vorzulegen, 3. eine bundeseinheitliche Kontroll- und Beschwerdeinstanz zu Ziff. 1 und 2 einzurichten.“

Videoaufzeichnung und Protokoll der Debatte


Videoaufzeichnung der Bundestagsdebatte am 14.02.19 über Änderung des Transplantationsgesetzes
 

Stenografischer Bericht 180. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 14. Februar 2019
Dort TOP 8 Organspende
Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/80
 

Drucksachen zur Bundestags-Debatte über Änderung des Transplantationsgesetzes am 14.02.19

Beschlüsse

  • Gesetzentwurf 19/6915 (Beschlussempfehlung 19/7766 Buchstabe a: Gesetzentwurf annehmen) angenommen
     
  • Entschließungsantrag 19/7769 abgelehnt
     
  • Beschlussempfehlung 19/7766 Buchstabe b (Antrag 19/7034 ablehnen) angenommen
     
  • Beschlussempfehlung 19/7766 Buchstabe c (Antrag 19/5673 ablehnen) angenommen
     
  • Überweisungen 19/7719, 19/7722, 19/7721 beschlossen
     

Ergänzende Informationen:

Weitgehende Zustim­mung zu Ände­rungen bei der Organ­spende
Erstmals hat der Bundestag am Donnerstag, 17. Januar 2019, über den Regierungsentwurf für Änderungen an den Abläufen der Organspende in Kliniken beraten. Der von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegte Gesetzentwurf (19/6915) soll dazu beitragen, potenzielle Organspender besser zu identifizieren.
MITTEILUNG Deutscher Bundestag 17.01.19

Reform der Organ­spen­den­pra­xis in Kran­ken­häusern be­grüßt
Gesundheitsexperten begrüßen die von der Bundesregierung geplante Reform der Organspendenpraxis in Krankenhäusern. Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (19/6915) beinhalte geeignete Regelungen, um die Zahl der Spenden zu erhöhen, erklärten Experten bei einer Anhörung am Mittwoch, 30. Januar 2019, im Gesundheitsausschuss des Bundestages unter Vorsitz von Erwin Rüddel (CDU/CSU).
MITTEILUNG Deutscher Bundestag 30.01.19

PDF-SymbolErklärung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
Arbeitsgruppe Bioethik des Konvents Evangelischer Theologinnen e.V., 07.02.19

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